Landesschatzmeister in: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Bündnis 90 / Die Grünen Mecklenburg-Vorpommern
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=== Rechenschaftsbericht ===
=== Rechenschaftsbericht ===


Die [[Kreisverband | Kreisverbände]] sind für eine ordnungsgemäße Kassenführung selbst verantwortlich und dem/der Landesschatzmeister*in gegenüber Rechenschaftspflichtig. (SIehe: [[https://wiki.gruene-mv.de/Landesfinanzordnung#.C2.A7_3_Kreisverb.C3.A4nde Landesfinanzordnung: §3 Kreisverbände - Absatz 2])
Die [[Kreisverband | Kreisverbände]] sind für eine ordnungsgemäße Kassenführung selbst verantwortlich und dem/der Landesschatzmeister*in gegenüber Rechenschaftspflichtig. (SIehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Landesfinanzordnung#.C2.A7_3_Kreisverb.C3.A4nde Landesfinanzordnung: §3 Kreisverbände - Absatz 2])
 
== Vetorecht ==
== Vetorecht ==
Der/die Landesschatzmeister*in verfügt im [[Landesvorstand]] und im [[Landesfinanzrat]] bei finanzwirksamen Beschlüssen über ein Vetorecht, welches nur mit 2/3-Mehrheit im [[Landesvorstand]] überstimmt werden kann. Im Landesfinanzrat hat das Vetorecht aufschiebende Wirkung. D.h. ein Beschluss, gegen den bereits einmal ein Veto eingelegt wurde, wird auf der nächsten Sitzung des [[Landesfinanzrat | Landesfinanzrates]] wieder behandelt und kann nicht noch einmal mit einem Veto durch den/die Landesschatzmeister*in vertagt werden. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Landesfinanzordnung#.C2.A7_1_Landesschatzmeister.2Ain Landesfinanzordnung: §1 Landesschatzmeister*in - Absatz 3 und 4])
Der/die Landesschatzmeister*in verfügt im [[Landesvorstand]] und im [[Landesfinanzrat]] bei finanzwirksamen Beschlüssen über ein Vetorecht, welches nur mit 2/3-Mehrheit im [[Landesvorstand]] überstimmt werden kann. Im Landesfinanzrat hat das Vetorecht aufschiebende Wirkung. D.h. ein Beschluss, gegen den bereits einmal ein Veto eingelegt wurde, wird auf der nächsten Sitzung des [[Landesfinanzrat | Landesfinanzrates]] wieder behandelt und kann nicht noch einmal mit einem Veto durch den/die Landesschatzmeister*in vertagt werden. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Landesfinanzordnung#.C2.A7_1_Landesschatzmeister.2Ain Landesfinanzordnung: §1 Landesschatzmeister*in - Absatz 3 und 4])

Version vom 6. Mai 2020, 13:30 Uhr

Der oder die Landesschatzmeister*in ist stimmberechtigtes Mitglied im Landesvorstand und bildet zusammen mit den Landesvorsitzenden den [[Geschäftsführender Ausschuss | Geschäftsführenden Ausschuss] des Landesvorstandes. Mit seiner bzw. ihrer Wahl ist er/sie auch gleichzeitig Mitglied im Bundesfinanzrat. (Siehe: Satzung des Landesverbandes: §10 Landesdelegiertenkonferenz - Absatz 7e)

Zuständigkeiten

Streitschlichtung

Gibt es innerhalb der Partei Streit betreffs der Finanzen eines Kreis- oder Ortsverbandes ist der/die Landesschatzmeister*in für die Schlichtung zuständig. Erklärt der/die Landesschatzmeister*in oder eine der Streitparteien die Schlichtung für gescheitert, kann das Landesschiedsgericht angerufen werden. (Siehe: Satzung des Landesverbandes: §17 Landesschiedsgericht - Absatz 2)

Haushalt

Laut Landesfinanzordnung: §1 Landesschatzmeister*in ist der/die Landesschatzmeister*in ist für die Erstellung Haushaltsplanes zuständig, sowie die laufende Ein- und Ausgabenkontrolle. Darüber hinaus verantwortet er die ordnungsgemäße Vorlage des Rechenschaftsberichtes des Landesverbandes, sowie aller Untergliederungen (Kreisverbände).

Der/die Landesschatzmeister*in muss laut Statut der Landesarbeitsgemeinschaften: §9 Haushalt - Absatz 1 den jährliche Haushaltsansatz “Aufwand LAGen” den LAG-Sprecher*innen rechtzeitig vor den Beratungen im Landesfinanzrat zustellen. Die LAG-Sprecher*innen haben zu dieser Frage nämlich im Landesfinanzrat Rede- und Antragsrecht.

Rechenschaftsbericht

Die Kreisverbände sind für eine ordnungsgemäße Kassenführung selbst verantwortlich und dem/der Landesschatzmeister*in gegenüber Rechenschaftspflichtig. (SIehe: Landesfinanzordnung: §3 Kreisverbände - Absatz 2)

Vetorecht

Der/die Landesschatzmeister*in verfügt im Landesvorstand und im Landesfinanzrat bei finanzwirksamen Beschlüssen über ein Vetorecht, welches nur mit 2/3-Mehrheit im Landesvorstand überstimmt werden kann. Im Landesfinanzrat hat das Vetorecht aufschiebende Wirkung. D.h. ein Beschluss, gegen den bereits einmal ein Veto eingelegt wurde, wird auf der nächsten Sitzung des Landesfinanzrates wieder behandelt und kann nicht noch einmal mit einem Veto durch den/die Landesschatzmeister*in vertagt werden. (Siehe: Landesfinanzordnung: §1 Landesschatzmeister*in - Absatz 3 und 4)