Landesvorstand: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Bündnis 90 / Die Grünen Mecklenburg-Vorpommern
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Zeile 126: Zeile 126:


=== Wahl ===
=== Wahl ===
Jedes Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern kann für einen der Posten im Landesvorstand kandidieren. Jedoch ist dafür entweder die Unterstützung einer der acht [[Kreisverband | Kreisverbände]] notwendig oder aber die Unterstützung von mindestens 5 Mitgliedern, die zur entsprechenden [[Landesdelegiertenkonferenz]] delegiert wurden. (Siehe [https://wiki.gruene-mv.de/Landeswahlordnung#.C2.A7_3_Wahlvorbereitung Landeswahlordnung §3; Absatz 2]) Eine Ausnahme stellt die Frauenpolitische Sprecherin dar. Sie wird von einem [[Frauenplenum]] vorgeschlagen und dann durch die [[Landesdelegiertenkonferenz]] "lediglich" bestätigt.  Für frauenpolitisch relevante Beschlüsse des Vorstands wird ihr das Frauenvetorecht übertragen. (Siehe [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_12_Landesfrauenrat Satzung des Landesverbandes §12; Absatz 4])
Jedes Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern kann für einen der Posten im Landesvorstand kandidieren. Jedoch ist dafür entweder die Unterstützung einer der acht [[Kreisverband | Kreisverbände]] notwendig oder aber die Unterstützung von mindestens 5 Mitgliedern, die zur entsprechenden [[Landesdelegiertenkonferenz]] delegiert wurden. (Siehe [https://wiki.gruene-mv.de/Landeswahlordnung#.C2.A7_3_Wahlvorbereitung Landeswahlordnung §3; Absatz 2]) Eine Ausnahme stellt die Frauenpolitische Sprecherin dar. Sie wird von einem [[Frauenplenum]] vorgeschlagen und dann durch die [[Landesdelegiertenkonferenz]] "lediglich" bestätigt.  Für frauenpolitisch relevante Beschlüsse des Vorstands wird ihr das [https://wiki.gruene-mv.de/Landesvorstand#Stimm-_und_Vetorechte Frauenvetorecht] übertragen. (Siehe [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_12_Landesfrauenrat Satzung des Landesverbandes §12; Absatz 4])


Die Mitglieder des Landesvorstandes werden mit einfacher Mehrheit (d.h. mit mehr als 50% der abgegebenen gültigen Stimmen) gewählt.
Die Mitglieder des Landesvorstandes werden mit einfacher Mehrheit (d.h. mit mehr als 50% der abgegebenen gültigen Stimmen) gewählt.

Version vom 15. Mai 2020, 10:32 Uhr

Der Landesvorstand (kurz: LaVo) vertritt BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern nach innen und außen. Er führt die Geschäfte des Landesverbandes auf Grundlage der Beschlüsse der übergeordneten Landesgremien. Der Landesvorstand wird gemeinsam gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführenden Ausschuss des Landesvorstandes. (Siehe: Satzung des Landesverbandes: §14 Landesvorstand) Seine Beschlüsse können durch den Landesdelegiertenrat (siehe: Satzung des Landesverbandes: §11 Landesdelegiertenrat - Absatz 1) oder die Landesdelegiertenkonferenz aufgehoben oder anderweitig verändert werden (Siehe: Satzung des Landesverbandes: §10 Landesdelegiertenkonferenz - Absatz 7).

Aufgaben

Dem Landesvorstand sind kaum konkrete Aufgaben im Satzungswerk zugeschrieben, allerdings gibt es eine klare Erwartungshaltung, dass sich der Landesvorstand um folgende Punkte bemüht:

  1. Koordinierung der politischen Arbeit aller Kreisverbände und der verschiedenen Parteiorgane
  2. Koordinierung der programmatischen Weiterentwicklung der Landespartei
  3. Koordinierung und Unterstützung bei der strukturellen Weiterentwicklung der Landespartei
  4. Koordinierung aller Wahlkämpfe (zu Kommunal-, Bundes- und Europawahl) auf dem Gebiet des Landes Mecklenburg-Vorpommern
  5. Schärfung der öffentlichen Wahrnehmung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im landespolitischen Diskurs
  6. Konzipierung und Durchführung der Kampagnen zu den Landtagswahlen
  7. Rechenschaftslegung nach dem Parteiengesetz
  8. eine Ansprechperson für die Landesarbeitsgemeinschaften benennen (Siehe: Statut der Landesarbeitsgemeinschaften: §2 Stellung der LAGen in der Partei - Absatz 3)

Er beruft außerdem:

  1. die Landesdelegiertenkonferenz ein. (Siehe: Satzung des Landesverbandes: §10 Landesdelegiertenkonferenz - Absatz 3)
  2. die Landeswahlversammlung ein. (Siehe: Satzung des Landesverbandes: §15)
  3. den Landesdelegiertenrat ein. (Siehe: Satzung des Landesverbandes: §11 Landesdelegiertenrat - Absatz 3 und Geschäftsordnung des Landesdelegiertenrates: §1 Einladung)

Darüber hinaus wird der Landesvorstand auch oftmals als vermittelnde Instanz angerufen, wenn es in Gremien, Kreisverbänden oder anderen Arbeitsgemeinschaften zu internen Unstimmigkeiten gekommen ist. Solche Vermittlungsaufträge sind oftmals die letzte Handlungsoption, bevor das Landesschiedsgericht angerufen wird.

Zusammenarbeit innerhalb des Landesvorstandes

Der oder die Landesschatzmeister*in informiert den Landesvorstand laut Landesfinanzordnung: §1 Landesschatzmeister*in - Absatz 2 den Landesvorstand monatlich über die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben des Landesverbandes.

Ferner ist der oder die Landesschatzmeister*in dafür verantwortlich den Haushaltsentwurf mit den Sprecher*innen der Landesarbeitsgemeinschaften, dem Landesfinanzrat und allen anderen Parteigremien und Organen abzustimmen, die über einen eigenen Haushaltsansatz verfügen. (Siehe: Landesfinanzordnung: §4 Landeshaushalt - Absatz 6)

Stimm- und Vetorechte

Jedes der neun Mitglieder im Landesvorstand verfügt über jeweils eine Stimme. Die Stimme der Landesvorsitzenden zählen somit nicht mehr, als die Stimmen der anderen Landesvorstandsmitglieder, etwa der Beisitzerinnen oder Beisitzer. Allerdings wird in der Regel von den Landesvorsitzenden erwartet, dass sie die Arbeit des Landesvorstandes politisch organisieren. Dadurch sowie durch die in der Öffentlichkeit hervorgehobene Stellung wird ihnen eine Richtlinienkompetenz zugeschrieben. Formal betrachtet zählen die Stimmen der Landesvorsitzenden zwar nicht mehr als die Stimmen der übrigen Landesvorstandsmitglieder, allerdings wird ihrem Wort im politischen Diskurs ein höheres Gewicht zugeschrieben.

Der/die Landeschatzmeister*in und die frauenpolitische Sprecherin verfügen - im Gegensatz zu den anderen Landesvorstandsmitgliedern - in speziellen Fragen über Veto-Rechte.
Der/die Landesschatzmeister_in kann finanzwirksame Beschlüsse des Landesvorstandes mit einem Veto "blockieren", welches nur mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen überstimmt werden kann. (Siehe: Landesfinanzordnung §1; Absatz 3)

Auch die frauenpolitische Sprecherin des Landesvorstandes kann gegen Beschlüsse des Landesvorstandes ein aufschiebendes Veto einlegen. (Siehe: Satzung des Landesverbandes §12; Absatz 4) Dieses sogenannte Frauenvetorecht findet sich analog im Bundesfrauenstatut §3; Absatz2. Es handelt sich um ein aufschiebendes Vetorecht. D.h. ein frauenpolitischer Beschluss des Landesvorstandes kann durch das Frauenveto auf der aktuellen Landesvorstandssitzung "blockiert" und somit erst wieder auf der nächsten regulären Sitzung eingebracht werden. Das Vetorecht kann allerdings je Beschlussvorlage nur einmal wahrgenommen werden. D.h. auf der nächsten regulären Sitzung kann die Vertagung des Beschlusses nicht noch einmal durch das sogenannte Frauenveto erzwungen werden.

Delegierungen in andere Parteigremien

Der Landesvorstand delegiert in folgende Gremien:

  1. zwei Landesvorstandsmitglieder in den Landesdelegiertenrat (Siehe: Satzung des Landesverbandes: §11 Landesdelegiertenrat - Absatz 2b)
  2. ein Landesvorstandsmitglied in das Präsidium der Landesdelegiertenkonferenz. (Siehe: Geschäftsordnung der Landesdelegiertenkonferenz: §3 Eröffnung, Wahl und Aufgaben des Präsidiums - Absatz 2)
  3. der/die Landesschatzmeister*in ist qua Amt in den Bundesfinanzrat delegiert. (Siehe: Satzung des Landesverbandes: §10 Landesdelegiertenkonferenz - Absatz 7e)

Zusammenarbeit mit dem Landesfinanzrat

Der Landesfinanzrat berät laut Landesfinanzordnung: §2 Landesfinanzrat in allen Finanzfragen. Das heißt, dass er ist zuständig für:

  • die Aufstellung des Entwurfs des Haushaltes für den Landesverband und seine vorläufige Inkraftsetzung bis zur nächsten Landesdelegiertenkonferenz sowie die Budgetkontrolle,
  • die Vorbereitung von Vereinbarungen zur Aufteilung der Finanzmittel zwischen Landesverband und Kreisverbänden für die Landesdelegiertenkonferenz,
  • die Beschlussfassung über sämtliche Fragen hinsichtlich der Sonderbeiträge auf Grundlage der Beschlüsse der Landesdelegiertenkonferenz,
  • die Entscheidung über die Vergabe von Finanzmitteln aus dem Finanzausgleichsfonds,
  • die Entscheidung über Anträge und Gegenstände, die von anderen Gremien an ihn verwiesen werden.

Zusammenarbeit mit den Landesarbeitsgemeinschaften

In seine Beratungen über Strategie, Programmatik und Wahlkampf ist er aufgefordert die Landesarbeitsgemeinschaften in einem transparenten Verfahren einzubeziehen. (Siehe: Statut der Landesarbeitsgemeinschaften: §2 Stellung der LAGen in der Partei - Absatz 2)

Beabsichtigt eine Landesarbeitsgemeinschaft Mitglied in einer Initiative, einem Verband oder einer anderen Gruppe zu werden muss sie sich dies durch den Landesvorstand bestätigen lassen. (Siehe: Statut der Landesarbeitsgemeinschaften: §3 Arbeitsrahmen - Absatz 3)

Will eine Landesarbeitsgemeinschaft (bzw. deren Sprecherin und/oder Sprecher) eine Erklärung oder einen Aufruf mitzeichnen soll sie sich mit dem Landesvorstand abstimmen. (Siehe: Statut der Landesarbeitsgemeinschaften: §3 Arbeitsrahmen - Absatz 4 sowie Statut der Landesarbeitsgemeinschaften: §6 LAG-Sprecher*innen - Absatz 5)

Der Landesvorstand hat laut Statut der Landesarbeitsgemeinschaften: §4 Anerkennung - Absatz 3 die Befugnis Landesarbeitsgemeinschaften aufzulösen, wenn diese ein Jahr lang nicht getagt hat. Bei Widerspruch wird die Auflösung von einer Landesdelegiertenkonferenz bestätigt oder zurückgenommen.

Beabsichtigt der Landesvorstand die Gründung einer Landesarbeitsgemeinschaft zu befördern, so hat er den Sprecher*innenrat der Landesarbeitsgemeinschaften zu konsultieren. (Siehe: Statut der Landesarbeitsgemeinschaften: §7 LAG-Sprecher*innenrat - Absatz 4d)

Landesarbeitsgemeinschaften müssen ihre Sitzungen und Beschlüsse protokollieren und dem Landesvorstand zeitnah zur Verfügung stellen. (Siehe: Statut der Landesarbeitsgemeinschaften: §8 LAG-Sitzungen - Absatz 4)

Der Sprecher*innenrat der Landesarbeitsgemeinschaften erarbeitet selbstständig einen Haushaltsbeschluss, wie das Veranstaltungsbudget der Landesarbeitsgemeinschaften, welches im Landeshaushalt durch die Landesdelegiertenkonferenz beschlossen wurde, aufgeteilt wird. Das Ergebnis der Beratungen gibt er zusammen mit der Jahresplanung der Landesarbeitsgemeinschaften dem Landesvorstand zur Kenntnis. (Siehe: Statut der Landesarbeitsgemeinschaften: §9 Haushalt - Absatz 3)

Zusammenarbeit mit dem Landesfrauenrat

Die Frauenpolitische Sprecherin des Landesvorstandes beruft mindestens zweimal im Jahr den Landesfrauenrat ein, dem auch bis zu zwei weibliche Mitglieder des Landesvorstandes angehören. Er beschließt über die Richtlinien der Frauenpolitik zwischen den Landesdelegiertenkonferenzen und kontrolliert die Einhaltung des Bundesfrauenstatutes auf Landesebene. Der Landesfrauenrat überträgt der Frauenpolitischen Sprecherin für frauenpolitisch relevante Beschlüsse des Landesvorstandes das Frauenvetorecht. (Siehe: https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_12_Landesfrauenrat Satzung des Landesverbandes: §12 Landesfrauenrat])

Zusammenarbeit mit den Kreisverbänden

Der Landesvorstand organisiert die Landesdelegiertenkonferenz, den Landesdelegiertenrat, Landesfrauenrat und den Landesfinanzrat unter Einbeziehung der Kreisverbände, welche gemäß Delegiertenprinzip zu Landesdelegiertenkonferenzen, Landesdelegiertenräten und Landesfrauenräten jedes Jahr eine andere Anzahl stimmberechtigter Delegierter entsenden dürfen. Das heißt konkret, dass der Landesvorstand:

  1. die Kreisverbände rechtzeitig über die Anzahl an stimmberechtigten Delegierten zur Landesdelegiertenkonferenz und zum Landesfrauenrat informiert. (Delegiertenberechnung Landesdelegiertenkonferenz siehe: Satzung des Landesverbandes: §10 - Absatz 1 und 2 | Delegiertenberechnung Landesfrauenrat siehe: Satzung des Landesverbandes: §12 Landesfrauenrat - Absatz 3)
  2. die Kreisverbände im Rahmen einer Jahresplanung frühzeitig über die Termine der Landesdelegiertenkonferenzen, Landesdelegiertenräte, Landesfrauenräte und/oder Landesfinanzräte informiert. (Wobei die Jahresplanung nicht im Satzungswerk gefordert wird, also auch der Landesvorstand zu jedem Gremium einzeln unter Wahrung der unterschiedlichen Ladungsfristen laden kann.)
  1. fallen Landtags- oder Bundestagswahlkreise auf das Gebiet mehrerer Kreisverbände entscheidet der Landesvorstand welcher Kreisverband für die Einberufung der Wahlkreisversammlung zuständig ist. (Siehe: Satzung des Landesverbandes: §22 Kreiswahlvorschläge zur Landtags- und Bundestagswahl)

Stimmberechtigte Mitglieder

Die Mitglieder des Landesvorstandes werden durch die Landesdelegiertenkonferenz gewählt. Insgesamt besteht dieses Gremium aus neun Personen, die alle Mitglied in einem der acht Kreisverbände des Landesverbandes von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern sein müssen.

Der Landesvorstand setzt sich zusammen aus:
a) den zwei Landesvorsitzenden,
b) einer/einem Landesschatzmeister_in,
c) einer frauenpolitischen Sprecherin,
d) weiteren vier Beisitzer_innen,
e) einem von der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern für die Dauer von einem Jahr gewählten Mitglied, das zugleich Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein muss.

Maximal vier Mitglieder des Landesvorstandes dürfen Abgeordnete des Landtags, des Deutschen Bundestages oder des Europäischen Parlamentes sein und/oder einer Regierung angehören.

Mitglieder des Landesvorstandes können nicht Mitglieder im Landesschiedsgericht sein. (Siehe: Satzung des Landesverbandes: §17 Landesschiedsgericht - Absatz 4)

Finanzwirksame Beschlüsse

Laut Landesfinanzordnung: §11 Finanzwirksame Beschlüsse - Absatz 1 entscheidet der Landesvorstand im Rahmen des Haushaltes mit einfacher Mehrheit über Finanzausgabe. Jedoch verfügt der/die Landesschatzmeister*in über ein Vetorecht.

Darüber hinaus können laut Landesfinanzordnung: §11 Finanzwirksame Beschlüsse - Absatz 2 und 3 auch ohne Landesvorstandsbeschluss finanzwirksame Beschlüsse getätigt werden. Dies heißt konkret, dass:

  1. Finanzausgaben für den laufenden Geschäftsbedarf bis 500,- Euro im Monat können durch die Landesgeschäftsführung selbstständig verantwortet werden können.
  2. Finanzausgaben bis 1000,- Euro können durch den/die Landesschatzmeister*in in Absprache mit den Landesvorsitzenden selbstständig verantwortet werden können.

Grundsätzlich gilt aber, dass laut Landesfinanzordnung: §11 Finanzwirksame Beschlüsse - Absatz 4 finanzwirksame Anträge ohne Deckungsvorschlag nicht zur Behandlung zuzulassen sind. Kommt dennoch ein entsprechender Beschluss zustande, darf der Beschluss nicht vollzogen werden, bis von einem Beschlussorgan mit Zustimmung der/des Landesschatzmeister*in eine entsprechende Umwidmung innerhalb des Haushaltes des Landesverbandes vorgenommen worden ist. Über derartige Umwidmung ist dem Landesfinanzrat Bericht zu erstatten.

Amtszeit

Die Mitglieder des Landesvorstandes sind durch die Landesdelegiertenkonferenz in geheimer, freier Wahl für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Das durch die Grüne Jugend entsandte Mitglied stellt hierbei eine Ausnahme dar. Zum Einen, da es nicht durch die Landesdelegiertenkonferenz gewählt wird. Und zum Anderen, da seine Amtszeit "lediglich" ein Jahr beträgt.
(Siehe: Satzung des Landesverbandes: §14 Landesvorstand - Absatz 3)

Mitglieder des Landesvorstandes können freiwillig vor Ablauf der Amtszeit zurücktreten oder aber auch durch eine Landesdelegiertenkonferenz abgewählt werden. In diesem Fall wird der somit freigewordene Posten auf der nächsten Landesdelegiertenkonferenz nachgewählt. Die Amtszeit beträgt dann nicht mehr zwei Jahre, sondern geht bis zum Ende der regulären Amtszeit, so dass immer acht Plätze (ausgenommen dem Posten des/der Grüne Jugend-Beisitzer*in) nach Ablauf der regulären Amtszeit zusammen für die nächsten zwei Jahre gewählt werden. Die Mitglieder des Landesvorstandes können sich nach dem Ablauf ihrer regulären Amtszeit immer wieder erneut zur Wiederwahl stellen. (Siehe: Satzung des Landesverbandes §14; Absatz 3)

Der Landesvorstand verbleibt kommissarisch im Amt, wenn aus Gründen. die die Partei nicht selbst verschuldet hat, keine Wahl zum regulären Termin stattfinden kann.

Quotierung

Gemäß dem Bundesfrauenstatut müssen mindestens die Hälfte, d.h. 5 oder mehr stimmberechtigten Mitglieder des Landesvorstandes Frauen sein. Einer der beiden Landesvorsitzendenposten kann mit einem Mann besetzt werden. Muss aber nicht. D.h. es ist formal möglich eine weibliche, aber keine männliche Doppelspitze zu wählen. Ferner ist der Posten der Frauenpolitischen Sprecherin durch eine Frau zu besetzen.

Sitzungen

Der Landesvorstand regelt die Formalia zur Organisation und Durchführung seiner Sitzungen in seiner Geschäftsordnung. Die Satzung des Landesverbandes macht ihm diesbezüglich aber auch einige Vorgaben.

Öffentlichkeit

Der Landesvorstand tagt grundsätzlich mitglieder-öffentlich. D.h. alle Mitglieder müssen die Möglichkeit haben, an den Sitzungen des Landesvorstandes teilzunehmen. In der Regel werden Mitglieder aber von den Sitzungen zeitweise ausgeschlossen, wenn Rechte Dritter geschützt werden müssen. Etwa wenn Personalangelegenheiten, Ausschreibungen, Vergaben oder Anmietungen zu diskutieren sind. (Siehe: Satzung des Landesverbandes: §14 Landesvorstand - Absatz 6)

Beschlussfähigkeit

Der Landesvorstand ist laut Satzung des Landesverbandes: §19 Beschlussfähigkeit - Absatz 3 beschlussfähig, wenn und solange mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.

Wahl und Abwahl

Die Mitglieder des Landesvorstandes werden mit einfacher Mehrheit durch die Landesdelegiertenkonferenz gewählt oder abgewählt.

Wahl

Jedes Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern kann für einen der Posten im Landesvorstand kandidieren. Jedoch ist dafür entweder die Unterstützung einer der acht Kreisverbände notwendig oder aber die Unterstützung von mindestens 5 Mitgliedern, die zur entsprechenden Landesdelegiertenkonferenz delegiert wurden. (Siehe Landeswahlordnung §3; Absatz 2) Eine Ausnahme stellt die Frauenpolitische Sprecherin dar. Sie wird von einem Frauenplenum vorgeschlagen und dann durch die Landesdelegiertenkonferenz "lediglich" bestätigt. Für frauenpolitisch relevante Beschlüsse des Vorstands wird ihr das Frauenvetorecht übertragen. (Siehe Satzung des Landesverbandes §12; Absatz 4)

Die Mitglieder des Landesvorstandes werden mit einfacher Mehrheit (d.h. mit mehr als 50% der abgegebenen gültigen Stimmen) gewählt.

Die Reihenfolge ist in der Landeswahlordnung: §8 - Absatz 1 wie folgt geregelt:

  1. Landesvorsitzende,
  2. Landesvorsitzende*r,
  3. Landesschatzmeister_in,
  4. die frauenpolitische Sprecherin,
  5. weitere weibliche Mitglieder des Landesvorstandes,
  6. weitere offene Plätze im Landesvorstand.

Das stimmberechtigte Mitglied der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern wird durch eben diese benannt und von der Landesdelegiertenkonferenz nicht gewählt oder bestätigt.

Nachwahl

Treten einzelne Mitglieder des Landesvorstandes vor dem regulären Ende ihrer Amtszeit zurück, kann auf der nächsten Landesdelegiertenkonferenz für den freien Posten kandidiert werden. Die Wahl erfolgt in diesem Fall allerdings nicht für zwei Jahre, sondern bis zum Ende der regulären Amtszeit. (Siehe: Satzung des Landesverbandes: §14 Landesvorstand - Absatz 3)

Abwahl

Die Landesdelegiertenkonferenz kann einzelne Mitglieder des Landesvorstandes oder auch den Landesvorstand in Gänze mit einfacher Mehrheit abwählen. (Siehe: Satzung des Landesverbandes: §14 Landesvorstand - Absatz 4)

Ordnungsmaßnahmen

Ordnungsmaßnahmen gegenüber Mitgliedern werden generell nur durch das Landesschiedsgericht ausgesprochen. In dringenden und schwerwiegenden Fällen kann der Landesvorstand allerdings die Mitgliedsrechte eines Mitgliedes aussetzen. Allerdings muss das Fehlverhalten des betreffenden Mitgliedes so schwerwiegend sein, dass der Landesvorstand umgehend nach Aussetzung der Mitgliedsrechte ein Parteiausschlussverfahren eröffnen muss. Das Landesschiedsgericht ist in diesem Fall aufgerufen, die Aussetzung der Mitgliedsrechte innerhalb von drei Monaten zu bestätigen. D.h. nicht, dass innerhalb von drei Monaten über den Parteiausschluss zu entscheiden ist, sondern lediglich darüber, ob die Aufhebung der Mitgliedsrechte bis zum Urteil gerechtfertigt ist. Lässt das Landesschiedsgericht die Drei-Monats-Frist verstreichen, ohne die Aussetzung der Mitgliedsrechte zu bestätigen, treten die Mitgliedsrechte bis zum Ergehen des Urteils wieder in Kraft. Gegenüber einem Landesvorstandsmitglied kann diese Maßnahme nur durch einen Landesdelegiertenrat verhängt werden. (Siehe: Satzung des Landesverbandes §18; Absatz 4)