Urabstimmung: Unterschied zwischen den Versionen

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* des Landesdelegiertenrates,
* des Landesdelegiertenrates,
* der Landesdelegiertenkonferenz.
* der Landesdelegiertenkonferenz.
== Gültigkeit ==
Das Ergebnis einer Urabstimmung ist nur gültig, wenn sie ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Die notwendigen Mehrheiten für die Annahme eines Antrages durch die Urabstimmung richten sich nach den Regelungen in der [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_23_Beschlussfassung Satzung des Landesverbandes: §23 Beschlussfassung]. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_24_Urabstimmung Satzung des Landesverbandes: §24 Urabstimmung - Absatz 7])<br>


== Aufgaben ==
== Aufgaben ==

Version vom 8. Mai 2020, 13:20 Uhr

Urabstimmungen sind laut Satzung des Landesverbandes: §24 Urabstimmung - Absatz 1 grundsätzlich nicht nur auf Landesebene, sondern auch in allen Kreisverbänden und Ortsverbänden möglich.

Inhalt

Urabstimmungen können nach Satzung des Landesverbandes: §24 Urabstimmung - Absatz 2 alle Fragen der Politik von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern behandeln. Die Frage ist jedoch so zu formulieren, dass sie mit Ja oder Nein zu beantworten ist. Die Antragsteller*innen legen durch die Antragsschrift den Inhalt der Urabstimmung fest. (Siehe: Satzung des Landesverbandes: §24 Urabstimmung - Absatz 3)
Ein Inhalt, der mittels Urabstimmung abgestimmt wurde, kann erst nach ABlauf eines Jahres erneut Gegenstand einer Urabstimmung sein. (Siehe: Satzung des Landesverbandes: §24 Urabstimmung - Absatz 6)

Einberufung

Urabstimmungen auf Landesebene finden statt auf Antrag:

  • von einem Zehntel der Mitglieder des Landesverbandes,
  • von drei Kreisverbänden,
  • des Landesdelegiertenrates,
  • der Landesdelegiertenkonferenz.

Gültigkeit

Das Ergebnis einer Urabstimmung ist nur gültig, wenn sie ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Die notwendigen Mehrheiten für die Annahme eines Antrages durch die Urabstimmung richten sich nach den Regelungen in der Satzung des Landesverbandes: §23 Beschlussfassung. (Siehe: Satzung des Landesverbandes: §24 Urabstimmung - Absatz 7)

Aufgaben

Der Landesverband kann nur aufgelöst oder mit einer anderen Organsiation verschmolzen werden, wenn eine Landesdelegiertenkonferenz dies mit 2/3-Mehrheit beschließt und dieser Beschluss durch eine Urabstimmung bestätigt wird. (Siehe: Satzung des Landesverbandes: §26 Auflösung)

Kosten

Die Kosten, die durch die Durchführung der Urabstimmung verursacht werden, trägt der Landesverband, wenn es eine landesweite Abstimmung ist oder der betreffende Kreisverband, wenn sie unter seinen Mitglieder durchgeführt wird. (Siehe: Satzung des Landesverbandes: §24 Urabstimmung - Absatz 5)