Landesschatzmeister in: Unterschied zwischen den Versionen

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Der oder die Landesschatzmeister*in ist stimmberechtigtes Mitglied im [[Landesvorstand]] und bildet zusammen mit den [[Landesvorsitzenden]] den [[Geschäftsführender Ausschuss | Geschäftsführenden Ausschuss] des Landesvorstandes.
Der oder die Landesschatzmeister*in ist stimmberechtigtes Mitglied im [[Landesvorstand]] und bildet zusammen mit den [[Landesvorsitzenden]] den [[Geschäftsführender Ausschuss | Geschäftsführenden Ausschuss]] des [[Landesvorstand | Landesvorstandes]].
Mit seiner bzw. ihrer Wahl ist er/sie auch gleichzeitig Mitglied im Bundesfinanzrat. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_10_Landesdelegiertenkonferenz Satzung des Landesverbandes: §10 Landesdelegiertenkonferenz - Absatz 7e])
Mit seiner bzw. ihrer Wahl ist er/sie auch gleichzeitig Mitglied im Bundesfinanzrat. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_10_Landesdelegiertenkonferenz Satzung des Landesverbandes: §10 Landesdelegiertenkonferenz - Absatz 7e])


== Zuständigkeiten ==
== Zuständigkeiten ==


=== Verteilung Staatliche Zuschüsse ===
Laut [https://wiki.gruene-mv.de/Landesfinanzordnung#.C2.A7_10_Verteilung_der_staatliche_Parteienfinanzierung Landesfinanzordnung: §10 Verteilung staatlicher Parteienfinanzierung - Absatz 1] ist der/die Landesschatzmeister*in dafür zuständig beim Präsidium des Mecklenburger Landtages die staatliche Parteienfinanzierung zu beantragen, sofern dies nicht bereits durch den Bundesverband erfolgt ist. In Paragraph 10 - Absatz 2 der [https://wiki.gruene-mv.de/Landesfinanzordnung#.C2.A7_10_Verteilung_der_staatliche_Parteienfinanzierung Landesfinanzordnung] ist vorgesehen, dass 25% aller Mittel aus staatlicher Parteienfinanzierung, die der Landesverband von Bund und Land bekommt, als [[Grundfinanzierung]] an die [[Kreisverband | Kreisverbände]] ausgeschüttet werden.
=== Streitschlichtung ===
=== Streitschlichtung ===
Gibt es innerhalb der Partei Streit betreffs der Finanzen eines Kreis- oder Ortsverbandes ist der/die Landesschatzmeister*in für die Schlichtung zuständig. Erklärt der/die Landesschatzmeister*in oder eine der Streitparteien die Schlichtung für gescheitert, kann das [[Landesschiedsgericht]] angerufen werden. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_17_Landesschiedsgericht Satzung des Landesverbandes: §17 Landesschiedsgericht - Absatz 2])
Gibt es innerhalb der Partei Streit betreffs der Finanzen eines Kreis- oder Ortsverbandes ist der/die Landesschatzmeister*in für die Schlichtung zuständig. Erklärt der/die Landesschatzmeister*in oder eine der Streitparteien die Schlichtung für gescheitert, kann das [[Landesschiedsgericht]] angerufen werden. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_17_Landesschiedsgericht Satzung des Landesverbandes: §17 Landesschiedsgericht - Absatz 2])


=== Haushalt ===
=== Haushalt ===
Laut [https://wiki.gruene-mv.de/Landesfinanzordnung#.C2.A7_1_Landesschatzmeister.2Ain Landesfinanzordnung: §1 Landesschatzmeister*in] ist der/die Landesschatzmeister*in ist für die Erstellung Haushaltsplanes zuständig, sowie die laufende Ein- und Ausgabenkontrolle. Darüber hinaus verantwortet er die ordnungsgemäße Vorlage des Rechenschaftsberichtes des Landesverbandes, sowie aller Untergliederungen (Kreisverbände).
Laut [https://wiki.gruene-mv.de/Landesfinanzordnung#.C2.A7_1_Landesschatzmeister.2Ain Landesfinanzordnung: §1 Landesschatzmeister*in] ist der/die Landesschatzmeister*in ist für die Erstellung Haushaltsplanes zuständig, sowie die laufende Ein- und Ausgabenkontrolle. Darüber hinaus verantwortet er die ordnungsgemäße Vorlage des Rechenschaftsberichtes des Landesverbandes, sowie aller Untergliederungen ([[Kreisverband | Kreisverbände]]). Bei der Erstellung wird der/die Landesschatzmeister*in durch den [[Landesfinanzrat]] und die [https://wiki.gruene-mv.de/Landesverband#Landesgesch.C3.A4ftsstelle Landesgeschäftsstelle] unterstützt. Der [[Landesfinanzrat]] setzt den vorläufigen Haushaltsplan in Kraft. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Landesfinanzordnung#.C2.A7_4_Landeshaushalt Landesfinanzordnung: §4 Landeshaushalt - Absatz 1])


Der/die Landesschatzmeister*in muss laut [https://wiki.gruene-mv.de/Statut_der_Landesarbeitsgemeinschaften#.C2.A7_9_Haushalt Statut der Landesarbeitsgemeinschaften: §9 Haushalt - Absatz 1] den  jährliche Haushaltsansatz “Aufwand LAGen” den LAG-Sprecher*innen rechtzeitig vor den Beratungen im [[Landesfinanzrat]] zustellen. Die LAG-Sprecher*innen haben zu dieser Frage nämlich im Landesfinanzrat Rede- und Antragsrecht.
Der/die Landesschatzmeister*in muss laut [https://wiki.gruene-mv.de/Statut_der_Landesarbeitsgemeinschaften#.C2.A7_9_Haushalt Statut der Landesarbeitsgemeinschaften: §9 Haushalt - Absatz 1] den  jährliche Haushaltsansatz “Aufwand LAGen” den [https://wiki.gruene-mv.de/Landesarbeitsgemeinschaft#LAG-Sprecher.2Ainnen Sprecher*innen der Landesarbeitsgemeinschaften]  rechtzeitig vor den Beratungen im [[Landesfinanzrat]] zustellen. Die [https://wiki.gruene-mv.de/Landesarbeitsgemeinschaft#LAG-Sprecher.2Ainnen LAG-Sprecher*innen] haben zu dieser Frage nämlich im [[Landesfinanzrat]] Rede- und Antragsrecht.<br>
Auch alle anderen Gremien und Organe der Partei, welche über einen eigenen Haushaltsansatz verfügen müssen im Vorfeld der Aufstellung des Haushaltsplanes ihre Finanzplanung mit dem/der Landesschatzmeister*in abstimmen. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Landesfinanzordnung#.C2.A7_4_Landeshaushalt Landesfinanzordnung: §4 Landeshaushalt - Absatz 6])
 
Dem Haushaltsplan ist eine mittelfristige Finanzplanung über mindestens die nächsten 2 folgenden Haushaltsjahre beizufügen. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Landesfinanzordnung#.C2.A7_4_Landeshaushalt Landesfinanzordnung: §4 Landeshaushalt - Absatz 2])<br>
 
Die [[Landesdelegiertenkonferenz]] beschließt diesen, bzw. die dazugehörigen Änderungsanträge mit einfacher Mehrheit. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Landesfinanzordnung#.C2.A7_4_Landeshaushalt Landesfinanzordnung: §4 Landeshaushalt - Absatz 3])<br>
 
Sobald der/die Landesschatzmeister*in absieht, dass der beschlossene Haushalt nicht einzuhalten ist, fordert die [https://wiki.gruene-mv.de/Landesfinanzordnung#.C2.A7_4_Landeshaushalt Landesfinanzordnung: §4 Landeshaushalt - Absatz 5], dass durch ihn/sie unverzüglich ein Nachtragshaushalt einzubringen ist.<br>
 
Liegt für das laufende Kalenderjahr noch kein genehmigter Haushalt vor, so dürfen die Ausgaben nicht 1/12 des Vorjahresansatzes überschreiten. Das abschließen von Verbindlichkeiten, die über diesen Rahmen hinausgehen erklärt die [https://wiki.gruene-mv.de/Landesfinanzordnung#.C2.A7_4_Landeshaushalt Landesfinanzordnung: §4 Landeshaushalt - Absatz 4] für unzulässig.<br>
 
Grundsätzlich gilt, dass laut [https://wiki.gruene-mv.de/Landesfinanzordnung#.C2.A7_11_Finanzwirksame_Beschl.C3.BCsse Landesfinanzordnung: §11 Finanzwirksame Beschlüsse - Absatz 4] finanzwirksame Anträge ohne Deckungsvorschlag nicht zur Behandlung zuzulassen sind. Kommt dennoch ein entsprechender Beschluss zustande, darf der Beschluss nicht vollzogen werden, bis von einem Beschlussorgan mit Zustimmung der/des [[Landesschatzmeister_in | Landesschatzmeister*in]] eine entsprechende Umwidmung innerhalb des Haushaltes des Landesverbandes vorgenommen worden ist. Über derartige Umwidmung ist dem [[Landesfinanzrat]] Bericht zu erstatten.


=== Rechenschaftsbericht ===
=== Rechenschaftsbericht ===
Die/der Landesschatzmeister*in ist laut [https://wiki.gruene-mv.de/Landesfinanzordnung#.C2.A7_5_Rechenschaftsbericht Landesfinanzordnung: §5 Rechenschaftsbericht - Absatz 1] verantwortlich für die ordnungsgemäße Vorlage des Rechenschaftsberichtes des Landesverbandes inklusive aller Untergliederungen gemäß dem Parteiengesetz und den Beschlüssen der Bundespartei spätestens bis zum '''30. April''' eines jeden Jahres.<br>
Die [[Kreisverband | Kreisverbände]] sind für eine ordnungsgemäße Kassenführung selbst verantwortlich und dem/der Landesschatzmeister*in gegenüber Rechenschaftspflichtig. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Landesfinanzordnung#.C2.A7_3_Kreisverb.C3.A4nde Landesfinanzordnung: §3 Kreisverbände - Absatz 2]) Zu diesem Zweck müssen die [[Kreisschatzmeister*innen]] bis spätestens zum '''28. Februar''' eines jeden Jahres ihre [[Jahreskassenberichte]] vorlegen. Für jede Woche, die sie diese Frist überziehen, zahlen Sie 50 Euro an den Landesverband. Gegen die Strafzahlung können die betroffenen [[Kreisvorstand | Kreisvorstände]] Widerspruch beim [[Landesfinanzrat]] einlegen. Dieser entscheidet dann auf der nächsten ordentlichen Sitzung. <br>
Für die Abgabe des [[Jahreskassenberichte | Jahreskassenberichtes]] stellt der/die Landesschatzmeister*in ein Formblatt zur Verfügung, welches laut [https://wiki.gruene-mv.de/Landesfinanzordnung#.C2.A7_5_Rechenschaftsbericht Landesfinanzordnung: §5 Rechenschaftsbericht - Absatz 4] folgende Punkte umfasst:<br>
# Einnahmenübersicht
# Ausgaben
# Aktivposten
# Passivposten
=== Kontrolle der ordnungsgemäßen Kassenführung ===
Gemäß [https://wiki.gruene-mv.de/Landesfinanzordnung#.C2.A7_5_Rechenschaftsbericht Landesfinanzordnung: §5 Rechenschaftsbericht - Absatz 5] gehört die Kontrolle der ordnungsgemäßen Kassenprüfung der [[Kreisverband | Kreisverbände]] zu den Aufgaben des/der Landesschatzmeister*in. Er/sie hat zu gewährleisten, dass jederzeit Stichproben gemäß [[Parteiengesetz]] möglich sind.<br>
Besteht zu befürchten, dass ein [[Kreisverband]] seinen [[Jahreskassenberichte | Jahreskassenbericht]] nicht ordnungsgemäß vorlegen kann, dann darf der/die Landesschatzmeister*in dem betreffenden [[Kreisverband]] zustehenden Gelder nicht auszahlen. Ist sogar die ordnungsgemäße und/oder rechtzeitige Abgabe des Rechenschaftsberichtes auf Bundesebene gefährdet, muss die/der Landesschatzmeister*in die Kassenführung des [[Kreisverband | Kreisverbandes]] an sich ziehen oder eine*n Beauftragte*n einsetzen. In diesem Fall hat die/der zuständige Kreisschatzmeister*in alle für die Erstellung eines ordnungsgemäßen Rechenschaftsberichtes notwendigen Unterlagen an die/den Landesschatzmeister*in zu übergeben. Die hieraus entstehenden Kosten hat der entsprechende [[Kreisverband]] zu tragen.<br>
Zur ordnungsgemäßen Kassenführung gehört auch, dass Spenden an den [[Landesverband]] gemäß Parteiengesetz rechtmäßig vereinnahmt und verbucht werden. Zudem muss der/die Landesschatzmeister*in Spendenbescheinigungen an den/die Spender*innen ausstellen, welche im Laufe eines Jahres an den [[Landesverband]] gespendet haben. Dabei muss jeder Bescheinigung eine Buchung zugrunde liegen und falls von der selben Person mehrere Spenden im laufe eines Jahres getätigt wurden, über die Gesamtsumme ausgestellt sein. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Landesfinanzordnung#.C2.A7_9_Spenden Landesfinanzordnung: §9 Spenden - Absatz 2 und 3])<br>
Anonyme Spenden über mehr als 500 Euro, die von einem [[Kreisverband]] an den [[Landesverband]] weitergereicht wurden, oder die direkt beim [[Landesverband]] eingegangen sind, sind '''unverzüglich''' an die Bundesebene weiterzuleiten, damit diese die Spende an das Präsidium des Deutschen Bundestages weiterreicht. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Landesfinanzordnung#.C2.A7_9_Spenden Landesfinanzordnung: §9 Spenden - Absatz 1]) <br>
Der/die Landesschatzmeister*in achtet darauf, dass der Landesverband die Regelungen des [[Spendenkodex des Bundesverbandes]] einhält. (Siehe:
[https://wiki.gruene-mv.de/Landesfinanzordnung#.C2.A7_9_Spenden Landesfinanzordnung: §9 Spenden - Absatz 4])


Die [[Kreisverband | Kreisverbände]] sind für eine ordnungsgemäße Kassenführung selbst verantwortlich und dem/der Landesschatzmeister*in gegenüber Rechenschaftspflichtig. (SIehe: [[https://wiki.gruene-mv.de/Landesfinanzordnung#.C2.A7_3_Kreisverb.C3.A4nde Landesfinanzordnung: §3 Kreisverbände - Absatz 2])
== Vetorecht ==
== Vetorecht ==
Der/die Landesschatzmeister*in verfügt im [[Landesvorstand]] und im [[Landesfinanzrat]] bei finanzwirksamen Beschlüssen über ein Vetorecht, welches nur mit 2/3-Mehrheit im [[Landesvorstand]] überstimmt werden kann. Im Landesfinanzrat hat das Vetorecht aufschiebende Wirkung. D.h. ein Beschluss, gegen den bereits einmal ein Veto eingelegt wurde, wird auf der nächsten Sitzung des [[Landesfinanzrat | Landesfinanzrates]] wieder behandelt und kann nicht noch einmal mit einem Veto durch den/die Landesschatzmeister*in vertagt werden. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Landesfinanzordnung#.C2.A7_1_Landesschatzmeister.2Ain Landesfinanzordnung: §1 Landesschatzmeister*in - Absatz 3 und 4])
Der/die Landesschatzmeister*in verfügt im [[Landesvorstand]] und im [[Landesfinanzrat]] bei finanzwirksamen Beschlüssen über ein Vetorecht, welches nur mit 2/3-Mehrheit im [[Landesvorstand]] überstimmt werden kann. Im Landesfinanzrat hat das Vetorecht aufschiebende Wirkung. D.h. ein Beschluss, gegen den bereits einmal ein Veto eingelegt wurde, wird auf der nächsten Sitzung des [[Landesfinanzrat | Landesfinanzrates]] wieder behandelt und kann nicht noch einmal mit einem Veto durch den/die Landesschatzmeister*in vertagt werden. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Landesfinanzordnung#.C2.A7_1_Landesschatzmeister.2Ain Landesfinanzordnung: §1 Landesschatzmeister*in - Absatz 3 und 4])

Aktuelle Version vom 8. Mai 2020, 07:10 Uhr

Der oder die Landesschatzmeister*in ist stimmberechtigtes Mitglied im Landesvorstand und bildet zusammen mit den Landesvorsitzenden den Geschäftsführenden Ausschuss des Landesvorstandes. Mit seiner bzw. ihrer Wahl ist er/sie auch gleichzeitig Mitglied im Bundesfinanzrat. (Siehe: Satzung des Landesverbandes: §10 Landesdelegiertenkonferenz - Absatz 7e)

Zuständigkeiten

Verteilung Staatliche Zuschüsse

Laut Landesfinanzordnung: §10 Verteilung staatlicher Parteienfinanzierung - Absatz 1 ist der/die Landesschatzmeister*in dafür zuständig beim Präsidium des Mecklenburger Landtages die staatliche Parteienfinanzierung zu beantragen, sofern dies nicht bereits durch den Bundesverband erfolgt ist. In Paragraph 10 - Absatz 2 der Landesfinanzordnung ist vorgesehen, dass 25% aller Mittel aus staatlicher Parteienfinanzierung, die der Landesverband von Bund und Land bekommt, als Grundfinanzierung an die Kreisverbände ausgeschüttet werden.

Streitschlichtung

Gibt es innerhalb der Partei Streit betreffs der Finanzen eines Kreis- oder Ortsverbandes ist der/die Landesschatzmeister*in für die Schlichtung zuständig. Erklärt der/die Landesschatzmeister*in oder eine der Streitparteien die Schlichtung für gescheitert, kann das Landesschiedsgericht angerufen werden. (Siehe: Satzung des Landesverbandes: §17 Landesschiedsgericht - Absatz 2)

Haushalt

Laut Landesfinanzordnung: §1 Landesschatzmeister*in ist der/die Landesschatzmeister*in ist für die Erstellung Haushaltsplanes zuständig, sowie die laufende Ein- und Ausgabenkontrolle. Darüber hinaus verantwortet er die ordnungsgemäße Vorlage des Rechenschaftsberichtes des Landesverbandes, sowie aller Untergliederungen ( Kreisverbände). Bei der Erstellung wird der/die Landesschatzmeister*in durch den Landesfinanzrat und die Landesgeschäftsstelle unterstützt. Der Landesfinanzrat setzt den vorläufigen Haushaltsplan in Kraft. (Siehe: Landesfinanzordnung: §4 Landeshaushalt - Absatz 1)

Der/die Landesschatzmeister*in muss laut Statut der Landesarbeitsgemeinschaften: §9 Haushalt - Absatz 1 den jährliche Haushaltsansatz “Aufwand LAGen” den Sprecher*innen der Landesarbeitsgemeinschaften rechtzeitig vor den Beratungen im Landesfinanzrat zustellen. Die LAG-Sprecher*innen haben zu dieser Frage nämlich im Landesfinanzrat Rede- und Antragsrecht.
Auch alle anderen Gremien und Organe der Partei, welche über einen eigenen Haushaltsansatz verfügen müssen im Vorfeld der Aufstellung des Haushaltsplanes ihre Finanzplanung mit dem/der Landesschatzmeister*in abstimmen. (Siehe: Landesfinanzordnung: §4 Landeshaushalt - Absatz 6)

Dem Haushaltsplan ist eine mittelfristige Finanzplanung über mindestens die nächsten 2 folgenden Haushaltsjahre beizufügen. (Siehe: Landesfinanzordnung: §4 Landeshaushalt - Absatz 2)

Die Landesdelegiertenkonferenz beschließt diesen, bzw. die dazugehörigen Änderungsanträge mit einfacher Mehrheit. (Siehe: Landesfinanzordnung: §4 Landeshaushalt - Absatz 3)

Sobald der/die Landesschatzmeister*in absieht, dass der beschlossene Haushalt nicht einzuhalten ist, fordert die Landesfinanzordnung: §4 Landeshaushalt - Absatz 5, dass durch ihn/sie unverzüglich ein Nachtragshaushalt einzubringen ist.

Liegt für das laufende Kalenderjahr noch kein genehmigter Haushalt vor, so dürfen die Ausgaben nicht 1/12 des Vorjahresansatzes überschreiten. Das abschließen von Verbindlichkeiten, die über diesen Rahmen hinausgehen erklärt die Landesfinanzordnung: §4 Landeshaushalt - Absatz 4 für unzulässig.

Grundsätzlich gilt, dass laut Landesfinanzordnung: §11 Finanzwirksame Beschlüsse - Absatz 4 finanzwirksame Anträge ohne Deckungsvorschlag nicht zur Behandlung zuzulassen sind. Kommt dennoch ein entsprechender Beschluss zustande, darf der Beschluss nicht vollzogen werden, bis von einem Beschlussorgan mit Zustimmung der/des Landesschatzmeister*in eine entsprechende Umwidmung innerhalb des Haushaltes des Landesverbandes vorgenommen worden ist. Über derartige Umwidmung ist dem Landesfinanzrat Bericht zu erstatten.

Rechenschaftsbericht

Die/der Landesschatzmeister*in ist laut Landesfinanzordnung: §5 Rechenschaftsbericht - Absatz 1 verantwortlich für die ordnungsgemäße Vorlage des Rechenschaftsberichtes des Landesverbandes inklusive aller Untergliederungen gemäß dem Parteiengesetz und den Beschlüssen der Bundespartei spätestens bis zum 30. April eines jeden Jahres.

Die Kreisverbände sind für eine ordnungsgemäße Kassenführung selbst verantwortlich und dem/der Landesschatzmeister*in gegenüber Rechenschaftspflichtig. (Siehe: Landesfinanzordnung: §3 Kreisverbände - Absatz 2) Zu diesem Zweck müssen die Kreisschatzmeister*innen bis spätestens zum 28. Februar eines jeden Jahres ihre Jahreskassenberichte vorlegen. Für jede Woche, die sie diese Frist überziehen, zahlen Sie 50 Euro an den Landesverband. Gegen die Strafzahlung können die betroffenen Kreisvorstände Widerspruch beim Landesfinanzrat einlegen. Dieser entscheidet dann auf der nächsten ordentlichen Sitzung.
Für die Abgabe des Jahreskassenberichtes stellt der/die Landesschatzmeister*in ein Formblatt zur Verfügung, welches laut Landesfinanzordnung: §5 Rechenschaftsbericht - Absatz 4 folgende Punkte umfasst:

  1. Einnahmenübersicht
  2. Ausgaben
  3. Aktivposten
  4. Passivposten

Kontrolle der ordnungsgemäßen Kassenführung

Gemäß Landesfinanzordnung: §5 Rechenschaftsbericht - Absatz 5 gehört die Kontrolle der ordnungsgemäßen Kassenprüfung der Kreisverbände zu den Aufgaben des/der Landesschatzmeister*in. Er/sie hat zu gewährleisten, dass jederzeit Stichproben gemäß Parteiengesetz möglich sind.

Besteht zu befürchten, dass ein Kreisverband seinen Jahreskassenbericht nicht ordnungsgemäß vorlegen kann, dann darf der/die Landesschatzmeister*in dem betreffenden Kreisverband zustehenden Gelder nicht auszahlen. Ist sogar die ordnungsgemäße und/oder rechtzeitige Abgabe des Rechenschaftsberichtes auf Bundesebene gefährdet, muss die/der Landesschatzmeister*in die Kassenführung des Kreisverbandes an sich ziehen oder eine*n Beauftragte*n einsetzen. In diesem Fall hat die/der zuständige Kreisschatzmeister*in alle für die Erstellung eines ordnungsgemäßen Rechenschaftsberichtes notwendigen Unterlagen an die/den Landesschatzmeister*in zu übergeben. Die hieraus entstehenden Kosten hat der entsprechende Kreisverband zu tragen.

Zur ordnungsgemäßen Kassenführung gehört auch, dass Spenden an den Landesverband gemäß Parteiengesetz rechtmäßig vereinnahmt und verbucht werden. Zudem muss der/die Landesschatzmeister*in Spendenbescheinigungen an den/die Spender*innen ausstellen, welche im Laufe eines Jahres an den Landesverband gespendet haben. Dabei muss jeder Bescheinigung eine Buchung zugrunde liegen und falls von der selben Person mehrere Spenden im laufe eines Jahres getätigt wurden, über die Gesamtsumme ausgestellt sein. (Siehe: Landesfinanzordnung: §9 Spenden - Absatz 2 und 3)

Anonyme Spenden über mehr als 500 Euro, die von einem Kreisverband an den Landesverband weitergereicht wurden, oder die direkt beim Landesverband eingegangen sind, sind unverzüglich an die Bundesebene weiterzuleiten, damit diese die Spende an das Präsidium des Deutschen Bundestages weiterreicht. (Siehe: Landesfinanzordnung: §9 Spenden - Absatz 1)

Der/die Landesschatzmeister*in achtet darauf, dass der Landesverband die Regelungen des Spendenkodex des Bundesverbandes einhält. (Siehe: Landesfinanzordnung: §9 Spenden - Absatz 4)

Vetorecht

Der/die Landesschatzmeister*in verfügt im Landesvorstand und im Landesfinanzrat bei finanzwirksamen Beschlüssen über ein Vetorecht, welches nur mit 2/3-Mehrheit im Landesvorstand überstimmt werden kann. Im Landesfinanzrat hat das Vetorecht aufschiebende Wirkung. D.h. ein Beschluss, gegen den bereits einmal ein Veto eingelegt wurde, wird auf der nächsten Sitzung des Landesfinanzrates wieder behandelt und kann nicht noch einmal mit einem Veto durch den/die Landesschatzmeister*in vertagt werden. (Siehe: Landesfinanzordnung: §1 Landesschatzmeister*in - Absatz 3 und 4)